Einigungsstelle
im Raum München, Augsburg, Süddeutschland
Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG beizulegen. Bei diesen Mitbestimmungsbereichen geht es um das Entwickeln einer für die Belegschaft und den Betrieb passenden Regelung. Es gibt in diesem Bereich kein „richtig“ oder „falsch“.
Die betriebliche Einigungsstelle ist ein von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam bei Bedarf gebildetes Organ der Betriebsverfassung, der das Gesetz gewisse Befugnisse zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten übertragen hat. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich die Betriebsparteien einigen sollen.
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer einigen, bestellt ihn auf Antrag eines Beteiligten nach § 98 ArbGG das Arbeitsgericht. Das Gericht setzt auch die Zahl der Beisitzer pro Seite fest.
Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle kommt im Hinblick auf seine Rechts- und Fachkenntnisse, seine Unabhängigkeit, seinem Verhandlungsgeschick und seiner entscheidenden Stimme im Falle eines Spruches, § 76 Abs. 2 S. 2, 3 BetrVG, eine Schlüsselrolle zu.
Wir bieten am IMCP die Durchführung von Einigungsstellen an und benennen Ihnen erfahrene Vorsitzende für Einigungsstellen.
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